Regelwerk Arbeitsschutz im Überblick
Informationen für die Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Auf Grundlage dieser Struktur und unter Beachtung der "Rechtspyramide" im Arbeits- und Gesundheitsschutz, ist das Regelwerk durch Unternehmer(-innen) bzw. Arbeitgeber(-innen) umzusetzen.
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen zum Verständnis dienen.
Gesetze
Werden durch das Parlament (Bundestag, Bundesrat) beschlossen und sind rechtsverbindlich.
Arbeitsschutzverordnungen
Werden von der Bundesregierung erlassen und bedürfen einer Ermächtigung in einem formellen Gesetz. Sie konkretisieren die Anforderungen in staatlichen Rechtsvorschriften (z. B. ArbSchG) und sind rechtsverbindlich.
Technische/Arbeitsmedizinische Regeln
Werden in staatlichen Ausschüssen erarbeitet. Sie konkretisieren Anforderungen der Arbeitsschutzverordnungen. Sie haben Vermutungswirkung, d. h., bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.
DGUV Vorschriften (UVVen)
Werden von den Unfallversicherungsträgern (UVt) erlassen. UVVen bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie sind rechtsverbindlich.
Regelungen der UVt
Werden in den Sachgebieten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet. DGUV Regeln sind fachliche Empfehlungen, nicht rechtsverbindlich und lösen keine Vermutungswirkung aus. Sie geben Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus Arbeitsschutzvorschriften.
DGUV Informationen und Grundsätze
informieren über allgemeine sicherheitstechnische Erkenntnisse und Regelungen zu einem Sachgebiet. Sie sind nicht rechtsverbindlich und lösen keine Vermutungswirkung aus. DGUV Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Entsprechen nach Überzeugung der Fachleute den sicherheitstechnischen Anforderungen und müssen in der Fachpraxis erprobt und bewährt sein. Sie bestimmen die Höhe des einzuhaltenden Sicherheitsniveaus.
Betriebsvorschriften
Richten sich an den Betreiber (betrieblicher Arbeitsschutz). Für Betriebsvorschriften werden auf europäischer Ebene lediglich Mindestanforderungen gestellt, über die die Mitgliedstaaten je nach Stand ihrer nationalen Regelungen hinausgehen dürfen (Artikel 138 EG-Vertrag).
Sozialer Arbeitsschutz
Soll abhängig Beschäftigte vor Belastungen und Gesundheitsschädigungen durch eine nicht menschengerechte Organisation am Arbeitsplatz schützen und darüber hinaus verbindliche Anforderungen an die sozialen Beziehungen im Arbeitsalltag stellen.
EU-Verordnungen
Sind verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, ndie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie müssen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
EU-Richtlinien
Sind innerhalb einer bestimmten Frist durch das Parlament (Bundestag, Bundesrat) umzusetzen. Adressat sind nder Staat und seine Organisationen. EU-Richtlinien sind verbindlich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels. Die Wahl der Mittel ist frei.
Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
Enthält grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Artikel 16 ermächtigt den Rat zum Erlass von Einzelrichtlinien über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten.
Quelle: BG Verkehr
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