Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA)
Vom Kindergarten bis zur Verwaltung, im öffentlichen oder privat wirtschaftlichen Bereich, jeder Unternehmer bzw. Arbeitgeber (im Folgenden: Arbeitgeber) hat gesetzliche Pflichten bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erfüllen. Nicht jeder Arbeitgeber hat die Zeit oder das Fachwissen, sich persänlich darum zu kümmern. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Durch die Einbindung einer SIFA ist die geeignete Organisation umsetzbar, welche auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im § 7 die Anforderungen zu entsprechen hat.
Wir haben unsere Fachkunde speziell für Unternehmen erworben, die bei folgenden Unfallversicherungsträgern gesetzlich unfallversichert sind:
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UK Sachsen / UK Berlin / UK Sachsen-Anhalt)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG W)
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation (BG Verkehr)
im Aufbau:
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BG HM)
Leistungen:
Unterstützung und Beratung Ihres Unternehmens auf Grundlage:
- Arbeitsschutzgesetz
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- § 6 Arbeitssicherheitsgesetz
Konkret bieten wir Ihnen nach Prüfung Ihrer bisher erbrachten Pflichten folgende Leistungen an:
- Analyse Ihrer Aufbau- und Ablauforganisation im Unternehmen
- Erstellung bzw. Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach § 5 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift (Tätigkeitsbezogen, Personenbezogen, Schnittstellenbezogen, Stoffbezogen)
- Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) (nach § 11 ASiG)
- Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
- Auswahl und Erprobung von PSA
- Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und Beratung in Fragen der Ergonomie
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten und daraus festgestellte Mängel der verantwortlichen Person in Ihrem Unternehmen mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und die Durchführung begleiten
- Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, die Untersuchungsergebnisse erfassen, auswerten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen
- Unterweisung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren an den Arbeitsplätzen und -umgebungen (nach § 6 ArbSchG sowie § 5 DGUV Vorschrift 1)
- Zuarbeit zur Übertragung Ihrer Pflichten auf Führungskräfte (nach § 13 ArbSchG sowie § 13 DGUV Vorschrift 1)
- Schulung der Sicherheitsbeauftragten (nach § 22 SGB VII sowie § 20 DGUV Vorschrift 1)
- Schulung von Führungskräften des Unternehmens
- Beratung/Dokumentierung zu Gefahrstoffen
- Erstellung von Betriebsanweisungen
- Aufstellen einer Vorsorgekartei (nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV)
- Teilnahme an der Überwachung Ihres Unternehmens durch Ihren zuständigen Unfallversicherungsträgers (UVT)
- Unterstützung bei Gesundheitstagen
- Prüfung von fördertechnischen Anlagen*
- Prüfung von Baumaschinen*