Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)

Vorraussetzung zur Bestellung eines SiGeKo

Anwendungsbereich Quelle: RAB 31, Punkt 2 Tabelle 1


Weitere Voraussetzung eines SiGeKo nach Anhang II der Baustellenverordnung (BaustellV)

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als akut toxisch Kategorie 1 oder 2, krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B, entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2, explosiv oder Erzeugnis mit Explosivstoff
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  8. Arbeiten in Druckluft,
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

vgl. hierzu Baustellenverordnung sowie Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Aufgaben des Koordinators:

Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung  des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.

Wenn sie hierzu weitere Fragen haben, so schreiben Sie uns einfach.

 
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